Für die Beisetzung eines Sarges oder einer Urne besteht grundsätzlich Friedhofszwang. Art und Ort der Bestattung richten sich zunächst nach dem Willen des Verstorbenen. Hat der Verstorbene Wünsche in dieser Hinsicht geäußert, so vertraut er in der Regel auf das Pietätsgefühl seiner Angehörigen, dass sie seinen Willen erfüllen werden. Der Gesetzgeber geht von der Erwartung aus, dass die Angehörigen auch ohne Strafvorschriften ihren sittlichen Verpflichtungen nachkommen